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10.07.2025 12:34

Semenya bekommt vor Gerichtshof nur teilweise Recht

Rechtsschutz von Athletinnen

Straßburg (dpa) - Die zweimalige 800-Meter-Olympiasiegerin Caster Semenya hat sich im juristischen Marathon gegen die Testosteron-Vorschriften des Leichtathletik-Weltverbandes nicht ganz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durchsetzen können. Die Richterinnen und Richter in Straßburg stellten fest, dass die Südafrikanerin von der Schweiz in ihrem Menschenrecht auf ein faires Verfahren verletzt wurde. Das Gericht sprach ihr 80.000 Euro für Kosten und Auslagen zu.

Allerdings ließ das Gericht die umstrittenen Testosteron-Regeln unangetastet. Die Große Kammer stellte bei der Urteilsverkündung fest, dass in dieser Frage kein territorialer Bezug zwischen der Schweiz und Semenya bestand, weil sich der Streit um eine internationale Regelung des Leichtathletik-Weltverbandes drehte.

Erfolglose Klagen in der Schweiz

Die dreimalige Weltmeisterin hatte sich gegen die Vorschriften von World Athletics gewehrt, wonach sie zur Teilnahme an internationalen Wettkämpfen eine Hormonbehandlung zur Senkung ihres natürlichen Testosteronspiegels durchführen musste. Dazu hatte die 34-Jährige, die ihre Karriere inzwischen beendet hat, erfolglos vor dem Internationalen Sportgerichtshof Cas im schweizerischen Lausanne sowie dem Schweizer Bundesgericht geklagt.

Semenya hat immer wieder betont, dass sie eine Frau sei. Sie hat nach Angaben in ihrer Autobiografie keine Gebärmutter und keinen Eileiter. Nach den Weltmeisterschaften 2009 in Berlin hatte sie sich einem Geschlechtertest unterziehen müssen. Sie war bei der Verkündung des Urteils anwesend.

Erstes Urteil fiel etwas anders aus

Das Gericht fällt diesmal eine andere Entscheidung als in der vorherigen Instanz im Jahr 2023. Damals hatte der EGMR geurteilt, dass Semenya durch die Verbandsregeln diskriminiert worden sei. Dem hatten aber nur vier der sieben Richter zugestimmt. Wegen der knappen Mehrheit hatte die Schweizer Bundesregierung eine erneute Verhandlung vor der 17-köpfigen Großen Kammer beantragt. Ihr Urteil ist jetzt endgültig. Der EGMR entschied nun, dass Semenyas Rechte in der Schweiz nicht gründlich genug gerichtlich überprüft worden waren. 

Versäumnis des Schweizer Bundesgerichts festgestellt

Hintergrund ist, dass Sportlerinnen und Sportler gegen Urteile des Cas nur eingeschränkt vorgehen können. Das Schweizer Bundesgericht prüft lediglich, ob es vor dem Sportgerichtshof Verfahrensfehler gab. Nach Ansicht des Menschenrechtsgerichts erfordert diese Besonderheit «eine strenge gerichtliche Überprüfung, die dem Ernst der betroffenen Persönlichkeitsrechte angemessen ist.» Die hätte das Schweizer Gericht in Semenyas Fall versäumt. Bei der Verkündung hieß es, es gebe bei der Gerichtsbarkeit im Sport ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Sportlern und den Organisationen, denen die Disziplinen unterliegen.



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