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27.03.2025 13:57

Medikamente online bestellen: BGH schützt sensible Daten

Bundesgerichtshof

Karlsruhe (dpa) - Für manche Medikamente etwa gegen Schmerzen, Allergien oder Pilzinfektionen braucht man kein Rezept. Wenn Apotheken die Produkte aber über Internetplattformen wie den Amazon Marketplace verkaufen, müssen Kundinnen und Kunden laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) der Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten zustimmen. Ohne ausdrückliche Einwilligung verstoßen Anbieter gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie der BGH in Karlsruhe entschied. 

Besonders sensible Daten

Hintergrund ist, dass es bei personenbezogenen Angaben wie Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO geht. Diese seien besonders sensibel, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. 

Das gilt seinen Worten zufolge eben auch für Arzneimittel, die zwar apothekenpflichtig sind, aber nicht von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden müssen. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter orientierten sich bei ihren Urteilen an einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

«So doof ist der Verbraucher nicht»

In den zwei zugrundeliegenden Fällen stritten Apotheker seit Jahren vor Gerichten. Vor allem ging es um die Frage, ob ein Vertrieb der Medikamente über Internetplattformen gegen rechtliche Vorgaben verstößt. Schon das Oberlandesgericht Naumburg hatte Datenschutzverstöße geahndet.

Der Anwalt des Klägers hatte in der Verhandlung am BGH im Januar betont, dass die Daten zwangsläufig auch Amazon offengelegt würden. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher der Datenverarbeitung zustimmen müssten, könnten sie sich noch einmal überlegen, ob sie wirklich hier einkaufen wollen. 

Der Anwalt der Gegenseite hatte hingegen argumentiert, wer auf Amazon nach Arzneimitteln suche, wisse genau, auf welcher Seite er unterwegs sei und brauche keinen speziellen Hinweis darauf. «So doof ist der Verbraucher nicht.»

Schutz für Verbraucher

Doch die Revisionen der Beklagten gegen ihre Verurteilung, die monierten Datenschutzverstöße zu unterlassen, hatten am BGH nun keinen Erfolg. 

Richter Koch erklärte, die geforderte Einwilligung diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verbraucher. «Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können.» (Az. I ZR 222/19 u.a.)

Marktanteil des Versandhandels über 20 Prozent 

Die Vizepräsidentin der Bundesapothekerkammer, Franziska Scharpf, betonte, der BGH habe mit der Entscheidung den Stellenwert des Datenschutzes in der Arzneimittelversorgung über Online-Plattformen unterstrichen. «Was in der Apotheke vor Ort selbstverständlich ist, wird im Online-Geschäft offenbar zuweilen infrage gestellt», erklärte sie. «Eine gute Arzneimittelversorgung basiert auf Vertrauen – dieses entsteht durch persönliche Beratung ebenso wie durch konsequenten Datenschutz.»

Der Versandhandel spielt für die Branche eine relevante Rolle beim Geschäft mit apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Nach Zahlen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände machte er gemessen an Absatz und Umsatz seit 2020 – dem ersten Corona-Jahr – rund ein Fünftel aus. In den Jahren davor war er schrittweise gestiegen.

Vergleichsweise hoch ist der Anteil des Versandhandels in diesem Segment bei homöopathischen Präparaten. 2023 betrug er den Zahlen zufolge ein Drittel.



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