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11.02.2025 18:15

Haften Geschäftsführer für Kartellbußgelder? BGH fragt EuGH

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im Rechtsstreit um die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Kartellbußgelder gegen Unternehmen schaltet Karlsruhe den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) legt dem EuGH folgende Frage vor: Widerspricht eine nationale Regelung, nach der ein Unternehmen seine Geschäftsführer oder Vorstände für Kartellbußgelder in Regress nehmen kann, Europarecht? Das BGH-Verfahren wurde zunächst ausgesetzt, wie das Gericht mitteilte. (Az. KZR 74/23)

Im konkreten Fall hatte das Bundeskartellamt einer Edelstahlfirma wegen verbotener Preisabsprachen ein Bußgeld von 4,1 Millionen Euro verhängt. Die GmbH zog mit einer zur Unternehmensgruppe gehörenden AG gegen den früheren Firmenchef vor Gericht. Sie fordern eine Erstattung des bezahlten Bußgelds, Ersatz für zur Abwehr des Bußgelds entstandene IT- und Anwaltskosten sowie Schadenersatz für alle weiteren Schäden, die aus dem Kartellverstoß folgen.

Grundsätzlich gilt: wenn Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ihre Pflichten verletzen, haften sie für den Schaden, der der Gesellschaft dadurch entsteht. Das ist jeweils im deutschen GmbH- und Aktiengesetz geregelt. In Karlsruhe ging es in der mündlichen Verhandlung auch um die Frage, ob es eine Ausnahme für Kartellbußgelder geben kann.

EuGH: Geldbußen müssen wirksam sein

Zwar falle die Ausgestaltung der Geldbußen in die Kompetenz der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, so der Kartellsenat. Jedoch müssten die Staaten nach EuGH-Rechtsprechung sicherstellen, dass nationale Wettbewerbsbehörden bei Kartellrechtsverstößen wirksame Geldbußen verhängen können. Diese Wirksamkeit könnte beeinträchtigt sein, wenn sich ein Unternehmen mit dem Rückgriff auf Führungskräfte von der Bußgeldlast entlasten könnte.

"Daher stellt sich auch die Frage, ob die Abwälzung der Geldbuße des Unternehmens auf den Geschäftsführer nach Maßgabe gesellschaftsrechtlicher Vorschriften den Zweck der kartellrechtlichen Geldbuße beeinträchtigt", so der BGH.

Kartelle sind Vereinbarungen von Unternehmen, die den Wettbewerb etwa durch Preisabsprachen beschränken, wie das Bundeskartellamt informiert. Dadurch könne es unter anderem zu überhöhten Preisen bei sinkender Produktqualität kommen./jml/DP/jha



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