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26.11.2024 16:19

Urteil: Keine Mitbestimmung bei freigestellten Betriebsräten

BetriebsratErfurt (dpa) - Der Betriebsrat hat bei einer Entscheidung über eine höhere Vergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder kein Mitspracherecht. Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds unterliege nicht der Mitbeurteilung der Arbeitnehmervertretung, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Norm sieht eine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Ein- und Umgruppierungen von Mitarbeitern vor. Diese bestehen in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Bei der Frage von höheren Löhnen und Gehältern von freigestellten Betriebsratsmitgliedern handele es sich jedoch nicht um eine solche Einordnung. Die Erhöhung ihrer Entgelte richte sich daher nach gesetzlichen Vorgaben, teilte das oberste Arbeitsgericht weiter mit. Demnach sei die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer anzupassen - oder zur Vermeidung einer Benachteiligung, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte. Betriebsrat hatte in Vorinstanzen ErfolgDamit hatte die Rechtsbeschwerde einer Arbeitgeberin Erfolg, die in Leipzig zwei Autohäuser unterhält. Unternehmen und Betriebsrat lagen im Streit über die zutreffende Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat meinte, ihm stehe hierbei ein Beteiligungsrecht zu und wollte dies gerichtlich durchsetzen. Die Arbeitgeberin wendet demgegenüber ein, die Grundsätze zur Eingruppierung seien auf die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht anzuwenden, denn ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied erhalte keine Entlohnung für erbrachte Arbeit, sondern eine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip. Die Vorinstanzen urteilten im Sinne des Betriebsrates. Das Bundesarbeitsgericht sah den Fall jedoch anders und gab der Arbeitgeberin recht.


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