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29.04.2026 11:52

Kabinett beschließt Beschränkung für Indexmieterhöhungen

Mietrecht

Berlin (dpa) - Das Bundeskabinett hat eine Reform beschlossen, die Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten schützen und Obdachlosigkeit verhindern soll. Der Entwurf, der den Bundestag noch passieren muss, sieht strengere Vorgaben für Vermieter vor. Er zielt unter anderem darauf ab, weniger Ausnahmen von der Mietpreisbremse zuzulassen. 

Die schwarz-rote Bundesregierung hatte die 2015 eingeführte Mietpreisbremse für Neuvermietungen in begehrten Wohngebieten bis Ende 2029 verlängert. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Beginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gibt es für die Erstvermietung von Neubauten, bei umfassender Modernisierung, für ältere Verträge und bei Kurzzeitvermietungen. 

Regeln zum Möblierungszuschlag 

Wer eine Wohnung möbliert vermietet, soll laut Gesetzentwurf künftig nicht nur verpflichtet werden, anzugeben, wie viel Geld er monatlich für die Nutzung der Einrichtungsgegenstände veranschlagt. Vielmehr wird hier eine klare Obergrenze eingezogen - und das Alter der Möbel muss auch berücksichtigt werden. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieter eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können. Die Regelung soll es für Mieterinnen und Mieter leichter machen, herauszufinden, ob der Vermieter die Vorgaben der Mietpreisbremse einhält. 

Spezielle Regel für Indexmietsteigerung bei hoher Inflation 

Strengere Regeln beabsichtigt die Regierung zudem bei Indexmietverträgen einzuziehen. Bei solchen Verträgen orientiert sich die Steigerung der Nettokaltmiete an der Entwicklung der Verbraucherpreise. In dem Entwurf heißt es dazu: «Übersteigt die Entwicklung des Preisindexes im Zeitraum von einem Jahr 3 Prozent, bleibt die Hälfte des diesen Wert übersteigenden Teils der Berechnung der Änderung der Miete unberücksichtigt.» Allerdings soll diese Einschränkung nur in Gebieten mit Mietpreisbremse gelten. 

Kurzzeitmiete im Regelfall für maximal ein halbes Jahr erlaubt

Verschärft werden sollen außerdem die Regeln für Mietverträge, die für einen kurzen Zeitraum geschlossen werden. Da Kurzzeitmietverträge von der Mietpreisbremse ausgenommen sind, besteht in manchen Fällen die Vermutung, dass Vermieter diese Variante wählen, damit sie eine höhere Miete verlangen können. Künftig soll eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze von sechs Monaten für die Dauer eines solchen Mietverhältnisses gelten. Sie soll unter bestimmten Voraussetzungen auf acht Monate verlängert werden können. 

Rauswurf säumiger Mieter soll erschwert werden 

Dem Schutz von Mietern vor Obdachlosigkeit soll überdies eine geplante Regelung zur Ausweitung sogenannter Schonfristzahlungen dienen. Demnach sollen Mieter, die mit den Mietzahlungen in Verzug geraten sind, die ordentliche Kündigung abwenden können, indem sie die Miete innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage nachzahlen. Diese Möglichkeit soll es einmalig geben. Wer häufiger die Miete schuldig bleibt, könnte sich also nicht darauf berufen. Der Deutsche Mieterbund (DMB) bewertet die geplante Reform zwar insgesamt positiv, sieht die Beschränkung auf einen einmaligen Anwendungsfall jedoch kritisch. Wer in wirtschaftlich unsicheren Zeiten mehrfach in Schwierigkeiten gerate, dürfe nicht dauerhaft den Schutz vor Kündigung verlieren.

Schwierige Verhandlungen

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hätte sich an einigen Stellen noch schärfere Regeln für die Vermieter gewünscht. Die Indexmietsteigerung wollte sie auf maximal 3,5 Prozent pro Jahr deckeln, die Kurzzeitmietverträge auf höchstens sechs Monate. Doch das war mit der Union so nicht zu machen. «Diese Verständigung in der Bundesregierung war nicht einfach, aber zur Demokratie gehört der Kompromiss», sagte Hubig. Wichtig sei, dass nun «wirksame Grenzen gegen die Umgehung der Mietpreisbremse» gezogen würden.

Im September hatte eine Expertenkommission zum Mietrecht die Arbeit aufgenommen. Sie soll bis Ende dieses Jahres weitere Reformvorschläge machen. Insbesondere geht es um eine neue Bußgeldregelung für Verstöße gegen die Mietpreisbremse sowie einen Vorschlag für eine Neufassung des Bußgeldtatbestands des Mietwuchers.



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