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21.04.2026 06:30

EQS-News: Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote:Warteck Invest AG gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt (deutsch)

Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote:Warteck Invest AG gibt Entscheid der Übernahmekommission bekannt

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Warteck Invest AG / Schlagwort(e): Immobilien
Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der
Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote: Warteck Invest AG gibt
Entscheid der Übernahmekommission bekannt

21.04.2026 / 06:30 CET/CEST

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  Medienmitteilung La version        21. April 2026, 06.30 Uhr Zur
   française se trouve ci-dessous.    sofortigen Veröffentlichung
Medienmitteilung (PDF)

Verfügung der Übernahmekommission 931/01 vom 14. April 2026 in Sachen
Warteck-Invest AG zum Gesuch betreffend die Feststellung der Gültigkeit
einer Opting up-Klausel.

Die Übernahmekommission hat am 14. April 2026 wie folgt verfügt:

  1. Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen
    festgestellt, dass die den Aktionären von Warteck Invest AG zu
    unterbreitende Statutenbestimmung betreffend Opting up
    übernahmerechtlich gültig bzw. wirksam ist, sofern die Anforderungen an
    die Transparenz und an die Zustimmung der Aktionäre von Warteck Invest
    AG, unter Einschluss der Zustimmung der «Mehrheit der Minderheit», in
    Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gesuch von Warteck Invest AG vom
    2. April 2026 erfüllt werden.

  2. Es wird auf Grund der der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen
    festgestellt, dass bei der Abstimmung über die Einführung der Opting
    up-Klausel sämtliche bestehenden Aktionäre mit Ausnahme der Familie Dr.
    Christoph M. Müller (vgl. die Offenlegungsmeldung in der Datenbank der
    SIX Swiss Exchange Regulation vom 9. April 2019) als
    Minderheitsaktionäre gelten und deren Stimmen folglich bei der
    Ermittlung der Zustimmung der Mehrheit der Minderheit mitzuzählen sind.

  3. Warteck Invest AG wird verpflichtet, spätestens bei Publikation der
    Einladung zur ordentlichen Generalversammlung eine allfällige
    Stellungnahme ihres Verwaltungsrats, das Dispositiv der vorliegenden
    Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten
    Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.

  4. Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung von
    Warteck Invest AG gemäss Dispositiv-Ziff. 3 auf der Website der
    Übernahmekommission publiziert.

  5. Sollte die vorliegende Verfügung mangels Durchführung des in dieser
    Verfügung beschriebenen Geschäfts nicht i.S.v. Dispositiv-Ziff. 3 zur
    Publikation gelangen, verzichtet die Übernahmekommission auf eine
    Publikation dieser Verfügung i.S.v. Dispositiv-Ziff. 4. Die
    Dispositiv-Ziff. 1 und 2 entfalten diesfalls ausschliesslich im
    Zusammenhang mit dem in dieser Verfügung beschriebenen Geschäft
    Rechtswirkung.

  6. Die Gebühr zu Lasten von Warteck Invest AG beträgt CHF 30'000.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung; UEV):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der
Stimmrechte an der Warteck Invest AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist
(qualifizierter Aktionär, Art. 56 Abs. 3 UEV) und am Verfahren bisher nicht
teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission
Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb
von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung der
Übernahmekommission einzureichen (Art. 58 Abs. 1 UEV). Eine qualifizierte
Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der die Parteistellung
rechtzeitig beansprucht hat, aber nicht vor Erlass der Verfügung gehört
werden konnte, ist ebenfalls zur Einsprache innert dieser Frist berechtigt
(Art. 58 Abs. 2 UEV). Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische
Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4
UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).

Firmenportrait

Die Warteck Invest AG ist eine der bedeutenden börsenkotierten
Immobiliengeselllschaften der Schweiz. Das hochwertige und gut
diversifizierte Portfolio aus Rendite- und Entwicklungsliegenschaften hat
einen Marktwert von rund CHF 1.1 Mrd. und fokussiert auf die attraktiven
Wirtschaftsräume Basel und Zürich. Die aktive Bewirtschaftung des Bestandes
und die Entwicklung der bestehenden Projektpipeline sorgen für robuste
Erträge, nachhaltiges Wachstum und attraktive sowie stetige Dividenden.

Hinweis betreffend zukunftsgerichtete Aussagen

Diese Medienmitteilung kann bestimmte, in die Zukunft gerichtete Aussagen
enthalten, z.B. Angaben unter Verwendung von Worten wie "glaubt", "geht
davon aus", "erwartet", "plant", "wird", "würden" oder Formulierungen
ähnlicher Art. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen
bekannten und unbekannten Risiken, Unsicherheiten und sonstigen Faktoren,
die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ereignisse, finanzielle
Situation, Entwicklung oder Leistungen des Unternehmens wesentlich von
denjenigen in den zukunftsgerichteten Aussagen direkt oder indirekt
genannten abweichen. Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten sollten die
Leser sich nicht auf diese in die Zukunft gerichteten Aussagen verlassen.
Das Unternehmen übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten
Aussagen zu aktualisieren oder diese an zukünftige Ereignisse oder
Entwicklungen anzupassen.

Diese Medienmitteilung dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie
stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von
Aktien der Warteck Invest AG noch zum Erwerb oder Verkauf von anderen
Finanzinstrumenten oder Dienstleistungen derselben dar.


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Ende der Medienmitteilungen
Originalinhalt anzeigen:
https://eqs-news.com/?origin_id=c6e4ecb7-3d3a-11f1-8534-027f3c38b923&lang=de

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