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02.10.2024 10:36

APA ots news: FMA setzt auf neue Regeln gegen Etikettenschwindel bei...

APA ots news: FMA setzt auf neue Regeln gegen Etikettenschwindel bei nachhaltigen Investmentfonds

FMA übernimmt neue ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen mit  
ESG-Begriffen in ihre Verwaltungspraxis. 

Wien (APA-ots) - Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) legt  
großen Wert 
darauf, dass Anleger:innen an den Finanzmärkten reiner Wein 
eingeschenkt wird und nicht in Marketing und Vertrieb Behauptungen 
aufgestellt werden, denen die Produkte in der Realität nicht 
standhalten. Ein Beispiel dafür ist das sogenannte Greenwashing : Zum 
Beispiel Investmentfonds, die damit werben, das eingesammelte Geld in 
ökologische, soziale oder dem unternehmerischen Wohlverhalten 
verpflichtete Zwecke (ESG) zu leiten, dieses Versprechen aber nicht 
erfüllen. Ein solches Versprechen kann bereits im Namen des Fonds 
angedeutet werden, etwa wenn Begriffe wie "grün/green", 
"nachhaltig/sustainable" oder ESG verwendet werden, um die 
entsprechende Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. "Viele Anleger:innen 
wünschen sich, dass mit ihrem Geld ESG-Investitionen finanziert 
werden", so die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Eduard Müller. "Sie 
sollen sich darauf verlassen können, dass in einem Fonds nachhaltig 
drinsteckt, wenn nachhaltig draufsteht. Die Verhinderung von 
Greenwashing ist daher für die FMA ein wichtiger Schwerpunkt." 

Zwtl.: Neue Leitlinien zu Fondsnamen mit ESG-Begriffen 

Mit 21. November 2024 treten neue europäische Leitlinien der 
europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Kraft, 
die Fonds in die Pflicht nehmen, wenn sie mit ESG- oder 
nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen im Fondsnamen werben. Die 
Leitlinien sollen Anleger:innen vor unbegründeten oder übertriebenen 
Nachhaltigkeitsaussagen in Fondsnamen schützen. Den Fondsmanagern 
wiederum sollen klare Kriterien an die Hand gegeben werden, anhand 
derer sie beurteilen können, ob sie solche Begriffe in ihren 
Fondsnamen verwenden dürfen. 

Die Leitlinien legen erstmalig europaweit fest, dass für die 
Verwendung dieser Begriffe ein Mindestschwellenwert von 80% der 
Investitionen verwendet werden soll. Das bedeutet: wenn durch den 
Namen ein bestimmtes ESG-Anlageziel impliziert wird, dann müssen 
mindestens 80% des verwalteten Vermögens dieses Ziel auch erfüllen. 
Bisher wird mangels europäischer regulatorischer Vorgaben in vielen 
Fällen nur mit einem Schwellenwert von 50% gearbeitet. Umgekehrt 
sehen die Leitlinien auch Ausschlusskriterien vor: Je nach ESG- 
bezogenem Begriff im Fondsnamen sind Investitionen in Unternehmen in 
gewissen Sektoren ausgeschlossen: Kohle, Erdöl, Gas und 
emissionsintensive Stromerzeugung (hier gelten jeweils spezifische 
Schwellen der Unternehmenseinnahmen in den Bereichen), umstrittene 
Waffen, Tabak sowie Firmen, die konkrete Prinzipien einer guten 
Unternehmensführung (good governance) nicht befolgen. 

Zwtl.: Über 200 österreichische Fonds betroffen 

In Österreich sind unmittelbar über 200 Fonds mit mehr als  40 
Mrd. an verwaltetem Vermögen von den Leitlinien betroffen. Fast alle 
heimischen Kapitalanlagegesellschaften bieten derartige 
Nachhaltigkeitsfonds an. Die meisten Fonds verwenden explizit ESG- 
und Nachhaltigkeitsbegriffe im Fondsnamen, gefolgt von Umwelt- und 
Sozialbegriffen. Darüber hinaus stellen auch ethische Begriffe in 
Fondsnamen eine etablierte Gruppe in Österreich dar. Indirekt sind 
die neuen Leitlinien zu Fondsnamen auch für andere Sektoren des 
Finanzmarkts relevant, etwa den Wertpapiervertrieb bei Banken, 
fondsgebundene Lebensversicherungen von Versicherungsunternehmen oder 
nachhaltige Investitionen von Pensions- und Betrieblichen 
Vorsorgekassen. 

Zwtl.: FMA begrüßt die Leitlinien und übernimmt sie in ihre 
Verwaltungspraxis 

"Wir begrüßen die Leitlinien der ESMA, da sie zu mehr 
Markttransparenz beitragen, einen europäischen Mindeststandard 
festlegen und damit zu Wettbewerbsgleichheit beitragen" so Ettl und 
Müller. Die FMA wird die ESMA-Leitlinien daher mit 21. November 2024 
in ihre Verwaltungspraxis übernehmen und insbesondere bei neuen Fonds 
die Anforderungen bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als 
verbindliche Kriterien in den Fondsbestimmungen der Fonds überprüfen. 
Um die laufende Einhaltung der neuen Anforderungen zu überwachen und 
das Risiko von Greenwashing zu reduzieren, führt die FMA gezielte 
Aufsichtstätigkeiten zur Überprüfung der Offenlegungen sowie der 
Einhaltung der offengelegten Anlagestrategie durch. Dazu setzt die 
FMA ein Greenwashing-Analyseframework bei Publikumsfonds ein, welches 
sich auch Methoden der automatisierten Textanalyse und Künstlicher 
Intelligenz bedient. 

Die ESMA hat am 21. August 2024 die Sprachfassungen der 
Leitlinien veröffentlicht, welche drei Monate danach, am 21. November 
2024, in Kraft treten. Für Fonds, die bereits vor dem 21. November 
2024 bestehen, gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, also bis 
21. Mai 2025. Alle neuen Fonds, die ab dem Datum des Inkrafttretens 
gegründet werden, haben die Leitlinien sofort anzuwenden. 

Zwtl.: Weitere Hintergrundinformationen: 

Pressemitteilung der ESMA vom 21. August 2024 

Deutsche Sprachfassung der ESMA-Leitlinien 

Reden wir über Geld - Greenwashing 

Rückfragehinweis: 
   FMA-Mediensprecher 
   Boris Gröhndahl 
   Telefon: +43 1 24959-6010 / +43 676 8824 9995 
   E-Mail: boris.groendahl@fma.gv.at 

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom 

*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER 
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT *** 

OTS0055    2024-10-02/10:30


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