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04.09.2024 16:47

Bundeskabinett beschließt Eckpunkte für ein Weltraumgesetz

BERLIN (dpa-AFX) - In der Raumfahrt sind immer mehr private Unternehmen unterwegs - die zum Beispiel Kleinstsatelliten ins All bringen. Dazu soll es künftig Regeln etwa zu Haftungsfragen sowie Genehmigungsverfahren geben. Das Bundeskabinett beschloss Eckpunkte für ein nationales Weltraumgesetz.

Das Gesetz solle Fragen der zivilen (Betriebs-)Sicherheit von Weltraumaktivitäten und Starteinrichtungen regeln und damit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Weltraumschrott leisten, teilte das Wirtschaftsministerium mit.

Anna Christmann, Koordinatorin der Bundesregierung für die deutsche Luft- und Raumfahrt, sagte, ein Weltraumgesetz werde für Verkehrssicherheit und damit Nachhaltigkeit deutscher Weltraumaktivitäten sorgen. Es solle zugleich so ausgestaltet sein, dass es zu einem innovativen und wettbewerbsfähigen Standort für Raumfahrtunternehmen beitrage.

In den Eckpunkten heißt es, zwar sei der Raumfahrtsektor in Deutschland derzeit noch überwiegend von staatlichen Aufträgen geprägt. "Mittlerweile drängen jedoch auch hierzulande immer mehr private Weltraumakteure auf den Markt." Deutschland sei völkerrechtlich verpflichtet, die Aktivitäten dieser privaten Akteure einem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen und fortlaufend zu überwachen. Das Gesetz solle einen Genehmigungsvorbehalt für Weltraumaktivitäten vorsehen. Eine noch zu bestimmende Behörde soll Weltraumaktivitäten überwachen und erforderliche Anordnungen treffen können.

Frage der Haftung

Bisher haftet die Bundesrepublik für Schäden, die durch nationale Weltraumaktivitäten entstehen. Das soll sich ändern. Im Gesetz soll die Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland enthalten, im Falle einer Haftung nach völkerrechtlichen Verträgen bei einem privaten Betreiber Regress zu nehmen.

Laut Eckpunkten soll der Regress pro Schadensereignis begrenzt werden, sofern der Betreiber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelt - und zwar auf 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Betreibers der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor dem Jahr, in dem die Genehmigung für die Raumfahrtaktivität beantragt wird und maximal auf 50 Millionen Euro./hoe/DP/nas



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