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07.07.2026 13:27

EU-Parlament: Neue Sozialsystem-Regeln für Arbeit im Ausland

STRASSBURG (dpa-AFX) - Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und in einem anderen EU-Staat Arbeit sucht, soll künftig nach einem Beschluss des Europaparlaments für sechs Monate dort die bisherige Leistung weiterbeziehen können. Das Land des bisherigen Wohnsitzes kann dies auch nach Ermessen verlängern. Die Abgeordneten stimmten in Straßburg bei 511 Für- und 87 Gegenstimmen sowie 61 Enthaltungen für eine entsprechende Reform, mit der auch neue Regelungen zu Pflege- und Familienleistungen getroffen werden.

Grundsätzlich entscheiden die 27 EU-Staaten jeweils über ihr eigenes Sozialversicherungssystem. Um Probleme zu vermeiden, wenn Menschen nicht in ihrem Heimatland leben oder arbeiten, gibt es auch europaweite Regeln. Rund 16 Millionen der knapp 450 Millionen Europäer leben oder arbeiten laut EU-Kommission in anderen Mitgliedstaaten.

Die bisherigen Regeln gelten seit 2010. Die Kommission hatte 2016 Änderungen vorgeschlagen, Parlament und Mitgliedstaaten konnten sich aber nicht dauerhaft einigen. Im April dieses Jahres trafen Unterhändler eine vorläufige Einigung, die das Parlament nun bestätigte. Auch die Mitgliedstaaten müssen noch formell zustimmen.

Was für Grenzgänger gilt

Die Änderungen sehen auch vor, dass Menschen, die ununterbrochen 22 Wochen lang im Ausland erwerbstätig waren, dort grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Das ist etwa für Menschen relevant, die in einem EU-Staat arbeiten und in einem anderen leben. Für Arbeitslosenleistungen solcher Grenzgänger soll künftig also der Staat zuständig sein, in dem der Mensch zuletzt gearbeitet hat - anders als bisher, wie ein EU-Beamter erklärt hatte. Die neuen EU-Regeln verändern dabei nicht, unter welchen Voraussetzungen jemand Anspruch auf Arbeitslosengeld hat - aber welcher Staat zuständig ist.

Arbeit im Ausland vorher anmelden

Neu geregelt wird auch das Vorgehen, wenn ein Arbeitnehmer für kurze Zeit im Ausland arbeitet. Künftig muss grundsätzlich die zuständige Behörde vorab informiert werden. Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung und der sogenannten A1-Bescheinigung, die nachweist, dass man in einem Mitgliedstaat bereits Sozialversicherungsbeiträge abführt, soll es bei Dienstreisen und Kurzaktivitäten bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geben. Ausgenommen davon ist der Bausektor - das heißt vor dem Auslandseinsatz von Bauarbeitern müssen weiter die zuständigen Behörden informiert werden./wea/DP/jha



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