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18.12.2025 10:09

Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen nicht sofort löschen

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Die Schufa muss Daten über Zahlungsstörungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht sofort löschen, wenn die betroffene Forderung bezahlt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. (Az. I ZR 97/25)

Ob und wie lange Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Daten über erledigte Forderungen speichern dürfen, ist gesetzlich nicht klar geregelt. Die Auskunfteien in Deutschland haben sich aber ein eigenes Regelwerk auferlegt, das vom hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigt wurde. Es sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. In bestimmten Fällen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten.

BGH betont Interessenabwägung

Grundsätzlich nehme das Regelwerk der deutschen Auskunfteien einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Schuldnern und Unternehmen vor, erklärte der Senat. Dem Schuldner müsse es aber möglich sein, "besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen". In diesem Fall könne ausnahmsweise eine kürzere Speicherungsfrist angemessen sein.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann vor Gericht von der Schufa Schadenersatz verlangt, weil sie Forderungen gegen ihn mehrere Jahre lang speicherte, nachdem er sie abbezahlt hatte. Das OLG Köln hatte entschieden, dass die Schufa solche Daten sofort nach Ausgleich löschen muss und die Auskunftei daher zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

Das Urteil hob der BGH nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück nach Köln. Das Gericht muss erneut prüfen, ob die Speicherung der Daten in dem konkreten Fall über den gesamten Zeitraum rechtmäßig war. Wenn nicht, käme ein Anspruch auf Schadenersatz grundsätzlich in Betracht. Beide Seiten forderten nach der Verhandlung eine klare, gesetzliche Regelung zu den Speicherfristen vom Gesetzgeber./jml/DP/jha



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