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15.04.2025 12:58

Gericht lehnt Corona-Klage von Handelsketten ab

STUTTGART (dpa-AFX) - Im Streit über Corona-Ladenschließungen hat das Landgericht Stuttgart eine millionenschwere Schadenersatzklage der Woolworth- und Tedi-Muttergesellschaft abgewiesen. Wie die 7. Zivilkammer entschied, stehen den Kaufhausketten keine Entschädigungsansprüche zu. Nach Auffassung der Richter waren die Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg rechtmäßig, verhältnismäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die B.H. Holding GmbH hatte wegen zweier Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 geklagt. Insgesamt geht es um einen Zeitraum von mehr als 25 Wochen, in dem die Läden schließen mussten. Für den entgangenen Gewinn forderte das Unternehmen vom Land Schadenersatz von mehr als 32 Millionen Euro.

Ketten sehen sich ungleich behandelt

Die Holding sah durch die Corona-Verordnungen mehrere Grundrechte verletzt - insbesondere das Gleichheitsgebot. Woolworth und Tedi argumentierten, dass reine sogenannte Non-Food-Händler den Betrieb wegen der Lockdowns hätten einstellen müssen. Supermärkte und mehrere andere privilegierte Händler wie Drogerien hätten allerdings weiterhin öffnen und ihr gesamtes Sortiment ohne Beschränkung verkaufen dürfen - also auch Non-Food-Artikel. Auch Baumärkte hätten nicht schließen müssen.

Dieser Argumentation folgte die Kammer nicht. Es liege kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vor. Bei der Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens seien dessen Grenzen weniger streng. "Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt", hieß es. In diesem Zusammenhang sind demnach in Einzelfällen auch gewisse Benachteiligungen hinzunehmen, solange dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.

Ähnliche Klagen hat die Holding auch in anderen Bundesländern eingereicht. Die genaue Zahl wollte die Klägerseite nicht nennen. Non-Food-Discounter wie Woolworth und Tedi sind auf den Handel mit Gütern spezialisiert, die man nicht verzehren kann. Sie führen Haushalts- und Schreibwaren, Heimtextilien, Mode und Deko, Spielzeug und Multimedia, Freizeit- und Sportartikel.

Geht es bis nach Karlsruhe?

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Vertreter der Klägerin kündigte an, zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten zu wollen. Man sei aber nach wie vor zuversichtlich, dass die Ansprüche begründet seien. Daher sei es nicht unwahrscheinlich, dass man Rechtsmittel einlegen werden.

Beobachter gehen davon aus, dass in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheiden muss. In Fällen von Friseuren und Gastronomen hatte der BGH bereits geurteilt, dass die Lockdowns rechtmäßig waren./jwe/DP/mis



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