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26.02.2024 14:25

BGH: Bei Insiderhandeln nicht zugunsten der Angeklagten rechnen

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Bei verbotenen Insidergeschäften an der Börse können Täterinnen und Täter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht auf Gnade bei der Berechnung einzuziehender Beträge hoffen. Weder die Kosten für das Anschaffen von Finanzinstrumenten wie Wertpapieren minderten diesen Wert noch Transaktionskosten eines Verkaufs oder Kapitalertragssteuern, heißt es in der am Montag veröffentlichten Entscheidung des zweiten Strafsenats in Karlsruhe. Etwaige Doppelbelastungen seien auf steuerlicher Ebene auszugleichen. "Ebenso wenig wirkt sich auf den Umfang der Einziehungsentscheidung aus, dass der Angeklagte das aus den Taten Erlangte in die Folgetaten reinvestiert hat."

Zudem hielt der BGH grundsätzlich fest, dass der Wert der Finanzinstrumente eingezogen werden soll, wenn diese nach Verkauf nicht mehr selbst eingezogen werden können. Im Ergebnis gehen diese Entscheidungen zuungunsten des Angeklagten aus. "Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen." In der Strafprozessordnung seien Vorkehrungen getroffen, um unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren. (Az. 2 StR 471/22)

Im konkreten Fall hatte das Landgericht Frankfurt am Main vor gut zwei Jahren einen Wertpapierhändler zu drei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt. Die Finanzaufsicht Bafin sprach damals von der bis dato höchsten Haftstrafe in einem Insiderverfahren.

Der Mann hatte laut dem Urteil mit illegal erworbenen Informationen Kursgewinne von rund 6,7 Millionen Euro erzielt. Nach Erkenntnissen der Bafin hatte er Aktien und Derivate gehandelt und rund 8,5 Millionen Euro eingesetzt - vorwiegend vor Übernahmeangeboten. Die Insiderinformationen kamen demnach von einem ehemaligen Investmentbanker, der an fast allen der Übernahmen beratend beteiligt war. Der Aktienhändler behauptete hingegen, keinen Tipp erhalten und die Wertpapierkäufe nach freiem Ermessen getätigt zu haben.

Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz in Teilen auf. Eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Frankfurter Landgerichts muss sich damit nun befassen./kre/DP/jha



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