Märkte & Kurse

DEUTSCHE TELEKOM AG
ISIN: DE0005557508 WKN: 555750 Typ: Aktie DIVe: 3,91% KGVe: 14,37
 
28,730 EUR
-0,04
-0,14%
Echtzeitkurs: heute, 12:48:09
Aktuell gehandelt: 108.762 Stk.
Intraday-Spanne
28,420
28,960
Handelsplatz wählen:
Perf. 1 Jahr -8,32%
Perf. 5 Jahre +78,76%
52-Wochen-Spanne
25,980
34,420
TARGOBANK Depot:
 
kaufen   verkaufen
Sparplan eröffnen:   Auszahlplan eröffnen:
Investment Tools:
Analysieren Sie Ihr Wertpapier im Detail mit unseren Tools.
RisikohinweiseProduktinformation
  Übersicht     Kennzahlen     Portrait     Analyse     Chart     Nachrichten     Hebelprodukte     Zertifikate     Fonds  
Ausgewählte Nachricht zu dieser Aktie
15.04.2026-

ROUNDUP/Weniger zahlen bei miesem Handynetz: Staat legt Regeln fest

BONN (dpa-AFX) - Bei besonders schlechtem Handynetz können Deutschlands Verbraucherinnen und Verbraucher künftig Tests durchführen, um vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen oder um weniger zu zahlen. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte ein Regelwerk, mit dem ein schon seit 2021 geltender Rechtsanspruch endlich genutzt werden kann. Bisher war das Minderungsrecht im Mobilfunk ein unbrauchbares Hilfsmittel, da das Regelwerk für die konkrete Umsetzung fehlte. Das ändert sich nun.

Mit der Verfügung können sich Verbraucher auf das Minderungsrecht berufen und ab Montag rechtsverbindliche Tests mit einer neuen App der Bundesnetzagentur durchführen. Damit können sie Defizite nachweisen und eine Preissenkung oder eine Sonderkündigung erzwingen.

Bei Mobilfunk-Verträgen steht in den dazugehörigen Produktinformationsblättern, wie hoch der geschätzte Maximalwert der Datenübertragung ist. Liegen "erhebliche, kontinuierliche und regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit" zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter angegebenen Leistung vor, so greift der Rechtsanspruch. Jetzt legt die Bundesnetzagentur den Messkatalog fest.

Die Netzagentur macht Ernst

Die Regulierungsbehörde schrieb Schwellen fest, ab denen der Minderungsanspruch greift. Wohnt man in einer dünn besiedelten Gegend auf dem Land, so müssen die Netzverbindungen mindestens zehn Prozent der vertraglich zugesicherten Maximalgeschwindigkeit erreichen. In Gegenden mit mittlerer Haushaltsdichte müssen 15 Prozent erreicht werden und in dicht besiedelten Gegenden 25 Prozent. Diese Schwellen müssen aber keineswegs immer übersprungen werden, sondern nur einige wenige Male.

Grundsätzlich sind 30 Messungen über die ab Montag verfügbare App "Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk" nötig, verteilt auf fünf Tage mit jeweils sechs Messungen. Wird die Mindestschwelle an mindestens drei Tagen kein einziges Mal erreicht, so greift der Rechtsanspruch. Theoretisch reicht es aus, wenn nur drei Messungen, verteilt auf drei Tage, knapp über der Schwelle liegen - auch wenn die anderen 27 Messungen darunter sind, so hat man dennoch keinen Rechtsanspruch.

Die Bundesnetzagentur hatte ihr Regelwerk als Entwurf bereits 2024 vorgestellt. Das finale Papier enthält nur eine wesentliche Änderung, die etwas verbraucherfreundlicher ist: Wird die Mindestschwelle schon an den ersten drei Messtagen kein einziges Mal übersprungen, so muss man gar nicht weitermessen und darf vorzeitig aufhören - dann sind also nur 18 Messungen nötig und man spart sich etwas Zeit. Wie hoch die Preisminderung genau ist, muss jeder mit seinem Provider klären und notfalls vor Gericht ziehen.

Kritik von Verbraucherschützern

Verbraucherschützer sehen das Minderungsrecht grundsätzlich positiv, die 2024 vorgeschlagenen Anforderungen halten sie aber für zu lasch. "Im schlimmsten Fall müssen Mobilfunkanbieter lediglich zehn Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit liefern, ohne dass dies Konsequenzen hat", sagt Felix Flosbach von der Verbraucherzentrale NRW. "Das ist aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW kein ausgeglichenes vertragliches Verhältnis mehr zwischen Anbietern und Kunden."

Im Festnetz gibt es ebenfalls ein Minderungsrecht, die hierfür nötigen Messungen können seit 2022 durchgeführt werden. Die Erfahrungen zeigten, dass die Anbieter meistens am längeren Hebel sitzen, sagt Verbraucherschützer Flosbach. "Minderungsansprüche werden kleingerechnet und es gibt für die Betroffenen keine wirklichen Alternativen."

Das sei im Mobilfunkbereich anders. "Nach einer aufwendigen Messung können Betroffene nun endlich mindern oder nach Ablauf einer Nachbesserungsfrist kündigen", sagt Flosbach. "Gerade im Mobilfunkbereich gibt es Netzalternativen, die je nach Standort eine bessere Leistung versprechen."

Flosbach wertet besonders das Sonderkündigungsrecht als hilfreich für Verbraucher. "Wenn ich einen Handyvertrag unterschreibe und dann feststelle, dass der Provider bei mir daheim auf dem Land nur sehr schlechtes Netz bietet, dann kann ich dank Minderungsrecht schnell wechseln zu einem anderen Handynetz-Anbieter."

Branchenvertreter schütteln den Kopf

Vertreter der Telekommunikationsbranche bekommen bei dem Thema schlechte Laune. Der politisch beschlossene Minderungsanspruch im Mobilfunk sei "kaum praxistauglich", moniert der Geschäftsführer des Branchenverbandes VATM, Frederic Ufer. Das Messverfahren sei kompliziert und eher abschreckend.

Es könne die vielen unterschiedlichen Mess-Situationen nie vollständig korrekt dokumentieren, zumal die Ergebnisse durch äußere Umstände verfälscht werden können, moniert Ufer. Tatsächlich kann bei den Messungen geschummelt werden, etwa indem man in den Keller geht, das ist auch der Bundesnetzagentur bewusst. Sie versucht, den Schummelfaktor zu begrenzen: Zunächst muss man bestätigen, dass man bei der Messung im Freien steht. Die App ermittelt die Standortgenauigkeit per GPS-Signal auf 30 Meter - geht man zum Schummeln nach drinnen, kann das wegen des Signals auffliegen.

Die Branche habe erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit der Ergebnisse, sagt VATM-Geschäftsführer Ufer. "Unter dem Strich kann ein gesetzlich verankerter Minderungsanspruch kein praxistaugliches Instrument für mehr Verbraucherschutz sein, sondern er bleibt lediglich ein weiteres bürokratisches Ungetüm."

Eine Sprecherin der Deutschen Telekom berichtet, ihre Firma erhalte derzeit nur relativ wenige Messprotokolle zu dem bereits geltenden Festnetz-Minderungsanspruch. Jeder Fall werde sorgfältig geprüft./wdw/DP/nas

Name Kurs Währung Datum Zeit HP*
DEUTSCHE TELEKOM AG 28,750 EUR 15.04.26 12:34 Societe ...
TELEFÓNICA SA 3,804 EUR 15.04.26 12:31 Societe ...
UNITED INTERNET AG 28,000 EUR 15.04.26 12:23 Societe ...
VODAFONE GROUP PLC 1,335 EUR 15.04.26 12:29 Societe ...
 
Weitere Nachrichten zu dieser Aktie
Seiten:  1 2 3 4 5    Anzahl: 262 Treffer     
Datum Zeit Nachrichtenüberschrift
15.04.2026 10:47 ROUNDUP/Weniger zahlen bei miesem Handynetz: Staat...
15.04.2026 06:40 Weniger zahlen bei miesem Handynetz: Staat legt Re...
15.04.2026 06:39 Umwelt- und Aktionärsverband kritisieren Mercedes...
13.04.2026 18:22 ROUNDUP/Aktien Europa Schluss: Abbruch der Iran-Ge...
13.04.2026 11:12 AKTIE IM FOKUS: Telekom sehr schwach - JPMorgan: W...
13.04.2026 10:11 ROUNDUP/Aktien Frankfurt Eröffnung: Verluste nach...
07.04.2026 17:32 Nach Kritik: Telekom hat Tübinger Telefonzellen a...
02.04.2026 11:58 Aktien Frankfurt: Anlegerflucht vor Osterwochenend...
02.04.2026 09:57 ROUNDUP/Aktien Frankfurt Eröffnung: Dax knickt na...
02.04.2026 08:12 Aktien Frankfurt Ausblick: Schwach erwartet nach T...
27.03.2026 06:27 Gesamtumsatz der Dax-Konzerne sinkt das dritte Jah...
24.03.2026 10:31 Der Anruf ist nicht tot - Umfrage zeigt Beliebthei...
21.03.2026 01:35
02.03.2026 16:09 Telekom möchte letzte Funklöcher mit Starlink sc...
02.03.2026 06:35 ROUNDUP: Telekom startet bald KI-Assistenten für ...
02.03.2026 06:00 Telekom bringt KI-Assistenten ins Handynetz
02.03.2026 05:50 Mobilfunkmesse: Künstliche Intelligenz soll Netze...
27.02.2026 18:20 ROUNDUP/Aktien Frankfurt Schluss: Dax besser als U...
27.02.2026 18:14 EQS-DD: Deutsche Telekom AG (deutsch)
27.02.2026 12:02 AKTIEN IM FOKUS 2: Übernahmegerüchte beflügeln ...

Börsenkalender 1M

13.05.26
Geschäftsbericht

Übersicht

 
Tagesroutine
Die Tagesroutine umfasst alle täglich wiederkehrenden Nachrichten, die vor, während und nach dem Börsentag veröffentlicht werden.
 

 
* Information zu Abkürzungen: HP = Handelsplatz
FactSet
Implemented and powered by FactSet. Bereitstellung der Kurs- und Marktinformationen erfolgt durch FactSet.
Bitte beachten Sie die Risikohinweise und Quellenangaben der TARGOBANK, die für diese Seite gelten.
 

 

Produkte und Services