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21.05.2026 15:09

ROUNDUP: Diakonie durfte Kirchenzugehörigkeit für Job verlangen

ERFURT (dpa-AFX) - Das Bundesarbeitsgericht hat im seit Jahren andauernden Streit um die erfolglose Bewerbung einer konfessionslosen Frau bei einem kirchlichen Arbeitgeber der Kirchenseite den Rücken gestärkt. Die Frau hatte geklagt und Entschädigung gefordert, weil sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurde und sich aus religiösen Gründen benachteiligt sah.

Die höchsten Arbeitsrichter entschieden in Erfurt nun, dass die Frau nicht unzulässig benachteiligt worden sei. In diesem Fall habe der Arbeitgeber eine Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Stelle verlangen können, die auch mit einer besonderen Außenvertretung verbunden gewesen sei. Entsprechend stehe der Klägerin kein Anspruch auf eine Entschädigung zu.

Fall beschäftigt Justiz seit mehr als einem Jahrzehnt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) orientierte sich mit dem Urteil an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Herbst. Seit mehr als zehn Jahren beschäftigt der Fall die Gerichte: 2012 hatte sich die konfessionslose Berliner Sozialpädagogin Vera Egenberger auf eine Referentenstelle der Diakonie für das Projekt "Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention" beworben.

Der Verein hatte in der Ausschreibung die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Einstellungsvoraussetzung verlangt. Egenberger wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, ein evangelischer Bewerber setzte sich durch. Egenberger sah sich wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert, zog vor Gericht und forderte eine Entschädigung von rund 9.800 Euro.

Bundesarbeitsgericht entschied erst anders

Der Fall durchlief mehrere Instanzen. 2018 urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal eine Religionszugehörigkeit bei Bewerbungen verlangen dürfen. Diese könne nur gefordert werden, wenn Religionszugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten sei. Die Diakonie sollte demnach eine Entschädigung an Egenberger zahlen.

Zuvor hatte das BAG den Fall auch dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Auch Luxemburg hatte entschieden, dass Religionszugehörigkeit nur dann eine Bedingung für die Einstellung sein könnte, wenn diese notwendig und angesichts des Ethos der Kirche für die konkrete Stelle objektiv geboten sei.

Karlsruhe hob Urteil auf und verwies zurück nach Erfurt

Die Diakonie wehrte sich gegen das Erfurter Urteil und zog vor das Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe entschied, dass das Urteil das geltende religiöse Selbstbestimmungsrecht der Diakonie verletzte und hob das Erfurter Urteil auf. Die Kirchen und damit ihre Wohlfahrtsverbände wie die Diakonie hätten ein vom Grundgesetz verbrieftes Selbstbestimmungsrecht, das auch für ihre Rolle als Arbeitgeber gelte. Mehrere Hunderttausend Menschen sind in Deutschland bei den Kirchen und ihren Verbänden beschäftigt.

Klägerin: Kann mit Urteil leben

"Ich kann damit leben, dass ich nicht gewonnen habe", sagte Egenberger nach der Urteilsverkündung. Sie verlasse das Gericht zwar etwas traurig, aber sehe, dass sich seit ihrer Klage einiges bei der Kirche und ihren Einstellungsvorgaben geändert habe.

Die Diakonie sah sich durch das Urteil bestätigt: "Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen", sagte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt, der bei dem Termin in Erfurt anwesend war.

Diakonie hat Einstellungsvorgaben angepasst

Er verwies darauf, dass seit Anfang 2024 Kirche und Diakonie ihre Regelungen reformiert und die Einstellungsvoraussetzungen geöffnet hätten. Demnach ist eine Kirchenmitgliedschaft nur noch für bestimmte Stellen erforderlich, etwa bei der Seelsorge. Auch bei Stellen, die mit einer besonderen Verantwortung für das christliche Profil oder damit verbunden sind, die Diakonie nach außen zu vertreten, sei die Regelung so./maf/DP/men



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