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31.07.2025 12:11

Warum Werbeblocker so umstritten sind

Bundesgerichtshof

Karlsruhe (dpa) - Deutschlands größter Verlag, Axel Springer, versucht seit Jahren, den Werbeblocker Adblock Plus juristisch zu stoppen. Nach einer Schlappe vor dem Bundesgerichtshof (BGH) 2018 landete der Fall einige Jahre später erneut in Karlsruhe. Diesmal geht es um Urheberrechte. 

Doch der erste Zivilsenat entschied nun, der Rechtsstreit könne noch nicht höchstrichterlich geklärt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg muss sich noch einmal damit befassen und technischen sowie rechtlichen Aspekten widmen. Fragen und Antworten zu einem grundsätzlichen Konflikt im Internet:

Was ist Gegenstand der Kontroverse?

In dem Fall vor dem BGH geht es um die Software Adblock Plus des Kölner Unternehmens Eyeo, die Werbung auf Webseiten blockiert. Der Adblocker erkennt und entfernt Werbeanzeigen, bevor sie auf dem Bildschirm der Anwenderinnen und Anwender angezeigt werden.

Wie funktioniert die Blockade im Detail?

Ein Adblocker analysiert den Quellcode der Webseite und identifiziert Elemente, die Werbung darstellen. Das können zum Beispiel bestimmte Befehle («Tags») der Webseiten-Beschreibungssprache HTML sein. Der Werbeblocker untersucht aber auch die Adressen («URLs») von Webservern. 

Wird die Adresse dem Server eines Dienstleisters der Werbebranche zugeordnet, wird unter bestimmten Bedingungen verhindert, dass von dort Inhalte geladen und angezeigt werden.

Worum ging es beim ersten Fall vor dem BGH?

Im ersten Anlauf hatte Springer versucht, Adblock Plus mit einer Wettbewerbsklage zu stoppen. Der BGH sah in seinem Urteil vom April 2018 in dem Eyeo-Angebot jedoch keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Die Entscheidung über den Einsatz des Werbeblockers liege beim Nutzer der Internetseiten und nicht bei dem beklagten Unternehmen. (Az. I ZR 154/16) 

Der BGH störte sich auch nicht daran, dass Eyeo Geld von Werbefirmen kassiert hatte, damit ihre Anzeigen von Adblock Plus nicht herausgefiltert, sondern als «akzeptable Werbung» durchgelassen werden.

Wie argumentiert Springer im zweiten Anlauf?

Springer stützt sich beim neuen Versuch auf das Urheberrecht, das der Verlag an der Gesamtheit der Webseitenprogrammierung von Onlinemedien hält, bestehend aus JavaScript, CSS und HTML5. «Werbeblocker verändern die Programmiercodes von Webseiten und greifen damit – wir meinen: urheberrechtswidrig – direkt in das verfassungsrechtlich geschützte Angebot von Medienunternehmen ein», hatte Philipp-Christian Thomale, Senior Legal Counsel bei Axel Springer National Media & Tech, vorab gesagt.

Was hat der BGH entschieden?

Das höchste deutsche Zivilgericht hat keine abschließende Entscheidung zur inhaltlichen Frage getroffen. Der BGH hob das OLG-Urteil auf und verwies es zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Hamburg zurück. Es halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach dem Urheberrechtsgesetz könne auf der Grundlage nicht verneint werden. Der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, nannte gleich mehrere offene Fragen. Die Revision von Springer hatte also mit Blick auf Ansprüche etwa auf Unterlassung und Schadenersatz Erfolg. (Az. I ZR 131/23)

Was moniert der Senat?

Aus dem OLG-Urteil lässt sich laut BGH nicht eindeutig entnehmen, von welchem Schutzgegenstand das Berufungsgericht ausgegangen ist. Zudem habe das Hamburger Gericht Angaben von Springer zu Besonderheiten eines Browsers nicht hinreichend berücksichtigt. Dabei geht es um verschiedene Code-Formen. Feststellungen zur Frage, ob in den zugrundeliegenden Code eingegriffen werde, seien «unklar und widersprüchlich», sagte Koch. 

Wie reagiert Springer?

«Wir werten das Urteil als grundlegenden Erfolg für den Schutz von Online-Journalismus», erklärte eine Sprecherin. Werbeblocker beschädigten aufgrund ihrer Arbeitsweise nicht nur die Integrität und eine zentrale Finanzierungsgrundlage von Journalismus, sondern gefährdeten auch den offenen Zugang zu meinungsbildenden Informationen im Internet. 

Die finanziellen Schäden für Medienangebote liegen nach früheren Angaben von Springer-Anwalt Thomale in Millionenhöhe. «Auf unserem Weg zu Digital Only sind digitale Werbeerlöse neben digitalen Abonnements der wichtigste Pfeiler, um unabhängigen Journalismus auch in Zukunft profitabel betreiben zu können. Genau dies versuchen Adblocker systematisch zu unterbinden.» 

Und was sagt Eyeo zum Urteil?

Die Kölner Firma ist laut einem Sprecher weiterhin davon überzeugt, dass kein Unternehmen Nutzerinnen und Nutzern verbieten sollte, ihre Browsereinstellungen selbst zu bestimmen, oder Downloads von Inhalten beziehungsweise Tracking erzwingen dürfe. «Wir prüfen jetzt die Begründung des Bundesgerichtshofs im Detail.» Eyeo setze sich weiter für den Schutz der Freiheit von Userinnen und Usern sowie für digitale Selbstbestimmung ein.

Hatte der BGH nicht noch auf ein EuGH-Urteil gewartet?

Ja. Bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe hatte der Senat im Juli 2024 angekündigt, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem ähnlichen Fall abwarten zu wollen. Dabei ging es um die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software, die Nutzern das Manipulieren eines Spielkonsole-Programms ermöglicht (sogenannte Cheat-Software) – und die Frage, ob das Spiel dadurch unzulässig «umgearbeitet» wurde. Hierzu liegt die Entscheidung zwar vor, spielte bei der Urteilsverkündung jetzt aber keine Rolle.



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