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EQS-News: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 (deutsch)
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
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EQS-News: PUMA SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
07.03.2024 / 08:02 CET/CEST
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PUMA SE
PUMA SE (ISIN: DE00069696303 WKN: 696960)
PUMA WAY 1, D-91074 Herzogenaurach
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Herzogenaurach, 7. März 2024 - Wie am 29. Februar 2024 veröffentlicht hat
der Vorstand der PUMA SE beschlossen, im Zeitraum vom 7. März 2024 bis
spätestens 6. Mai 2025 eigene Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von maximal
100 Mio. EUR über die Börse zu erwerben. Auf Basis des Schlusskurses im
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse vom 6. März 2024 von 41,43 EUR
wären dies bis zu 1,6 % des Grundkapitals und entsprächen bis zu 2.413.709
Aktien. Die zurückgekauften Aktien der PUMA SE sollen eingezogen werden. Der
Rückkauf erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7.
Mai 2020.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in
Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische
Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und
Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen ("Verordnung (EU)
2016/1052").
Der Rückkauf erfolgt unter Beauftragung eines unabhängigen
Finanzdienstleisters. Der Finanzdienstleister muss den Erwerb der
PUMA-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen
und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 7. Mai 2020
einhalten. Der Finanzdienstleister ist insbesondere verpflichtet, die
Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 einzuhalten.
Der Finanzdienstleister trifft die Entscheidungen über den Zeitpunkt des
Erwerbs der Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Verordnung (EU)
2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der PUMA SE. Die PUMA SE wird
insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Finanzdienstleisters
nehmen. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden
rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen oder gegebenenfalls
wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkauf zusammenhängenden Geschäften
werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der
Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form
angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die PUMA SE die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter
https://about.puma.com/de/investor-relations veröffentlichen und dafür
sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf
Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Herzogenaurach, 7. März 2024
Der Vorstand
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: PUMA SE
PUMA WAY 1
91074 Herzogenaurach
Deutschland
Telefon: +49 9132 81 0
Fax: +49 9132 81 42375
E-Mail: investor-relations@puma.com
Internet: www.puma.com
ISIN: DE0006969603
WKN: 696960
Indizes: MDAX
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),
München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,
Hannover, Stuttgart, Tradegate Exchange
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