Märkte & Kurse

BAYERISCHE MOTOREN WERKE AG
Suchanfrage Börsenlexikon
ISIN: DE0005190003 WKN: 519000 Typ: Aktie DIVe: 6,24% KGVe: 5,56
 
93,480 EUR
-0,12
-0,13%
Echtzeitkurs: 31.05.24, 22:26:24
Aktuell gehandelt: 19.077 Stk.
Intraday-Spanne
92,340
93,600
Handelsplatz wählen:
Perf. 1 Jahr -8,06%
Perf. 5 Jahre +51,26%
52-Wochen-Spanne
86,820
115,200
TARGOBANK Depot:
 
kaufen   verkaufen
Sparplan eröffnen:   Auszahlplan eröffnen:
Investment Tools:
Analysieren Sie Ihr Wertpapier im Detail mit unseren Tools.
RisikohinweiseProduktinformation
  Übersicht     Kennzahlen     Portrait     Analyse     Chart     Nachrichten     Hebelprodukte     Zertifikate     Fonds  
Ausgewählte Nachricht zu dieser Aktie
21.02.2024-

ROUNDUP 2/BGH: Kartellamt darf Google-Interna an Konkurrenz geben

(Neu: Reaktion Google im letzten Absatz)

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Das Bundeskartellamt darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Google -Interna an Konkurrenten des Technologieriesen weitergeben, um wettbewerbliche Bedenken zu klären. Der Kartellsenat in Karlsruhe folgte nicht bei allen in Streit stehenden Textpassagen der Argumentation des Konzerns, dass es sich dabei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handle. In anderen Fällen wiege das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts schwerer, teilte der BGH am Mittwoch mit. (Az. KVB 69/23)

Er wies eine Beschwerde Googles gegen die Offenlegung demzufolge mit Ausnahme eines einzelnen wörtlichen Zitats aus internen Unterlagen zurück. Dagegen dürfen Bewertungen der Strategie Googles durch das Bundeskartellamt sowie die wörtliche Wiedergabe einzelner Klauseln aus Verträgen Googles mit Fahrzeugherstellern an den Karten-Spezialisten TomTom und den Sprachassistent-Spezialisten Cerence weitergegeben werden.

Produktbündel für Infotainmentsysteme in Autos

Deutschlands oberste Wettbewerbshüter wollen dem Konzern "verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen" bei seinen Google Automotive Services (GAS) untersagen. Es geht um ein Produktbündel aus dem Kartendienst Google Maps, einer Version des App-Stores Google Play und dem Sprachassistenten Google Assistant. Fahrzeughersteller wie Volvo, Ford , Renault , Nissan und Polestar nutzen die GAS; die deutschen Hersteller wie BMW , Mercedes , Audi und VW gehören nicht dazu.

Google bietet die Dienste laut BGH grundsätzlich nur zusammen an und macht aus Sicht des Kartellamts weitere Vorgaben für die Präsentation der Dienste im Infotainmentsystem von Autos, damit diese bevorzugt genutzt werden. Die Behörde mahnte Google Deutschland und den Mutterkonzern Alphabet im Juni ab und informierte über die Bedenken.

Das Amt will die Einschätzung von TomTom und Cerence abfragen und dafür seine vorläufige Einschätzung zu Googles Praktiken in teil-geschwärzter Fassung offenlegen. Darüber hatte sich Google beschwert. Schon vor der mündlichen Verhandlung am Dienstag hatten sich beide Seiten darauf geeinigt, diverse Passagen unkenntlich zu machen. Einige Streitfälle waren aber noch offen. Nicht alle konnten den Angaben zufolge in der Verhandlung geklärt werden. Bevor es um die Details ging, hatte der Senat die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Sachaufklärung vs. Geheimhaltungsinteresse

Der BGH erläuterte nun, die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber Wettbewerbern müsse zur Sachaufklärung geeignet, erforderlich und angemessen sein. "Angemessen ist sie, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts das Interesse an der Wahrung der grundrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegt." Dabei müsse unter anderem geprüft werden, welche Nachteile durch die Offenlegung drohen.

Der Vertreter des Kartellamts hatte in der Verhandlung deutlich gemacht, dass die Sache für die Behörde grundsätzliche Bedeutung habe: Erstmals gebe es eine höchstrichterliche Entscheidung - das sei auch für andere Fälle wichtig. Dass das Amt ausgerechnet die engsten Wettbewerber in das Verfahren einbinde, begründete er damit, dass diese sich am besten im Markt auskennen. Auch diese müssten ihrerseits Interna offenlegen.

Google teilte mit: "Wir freuen uns, dass das Gericht einen strengen Beurteilungsstandard festgelegt hat, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig die Interessen aller Beteiligten in Einklang zu bringen. Wir begrüßen auch, dass das Gericht jeden einzelnen streitigen Punkt sorgfältig geprüft hat." Man wolle nun die Entscheidung weiter bewerten und erwarte dazu die Begründung des Senats./kre/DP/mis

Name Kurs Währung Datum Zeit HP*
ALPHABET INC A 159,060 EUR 02.06.24 17:00 Lang & S...
ALPHABET INC. CLASS C 160,040 EUR 31.05.24 22:59 Lang & S...
BAYERISCHE MOTOREN WERKE AG 93,440 EUR 02.06.24 18:59 Lang & S...
FORD MOTOR COMPANY 11,194 EUR 02.06.24 17:35 Lang & S...
MERCEDES-BENZ GROUP AG 66,500 EUR 02.06.24 18:59 Lang & S...
NISSAN MOTOR CORP LTD. 3,241 EUR 31.05.24 21:59 Lang & S...
RENAULT SA 53,800 EUR 02.06.24 17:49 Lang & S...
VOLKSWAGEN AG VZ 114,900 EUR 02.06.24 18:59 Lang & S...
 
Weitere Nachrichten zu dieser Aktie
Seiten:   27 28 29 30 31   Anzahl: 608 Treffer     
Datum Zeit Nachrichtenüberschrift
16.06.2023 18:39 KORREKTUR: Ladesäulen-Streit zwischen Tesla und ...
16.06.2023 17:28 Ladesäulen-Streit zwischen Tesla und dem Bund l...
07.06.2023 11:43 Aktien Europa: Schwächer nach Konjunkturdaten aus...
07.06.2023 11:10 Branchenverband PCA: Chinesischer Automarkt zieht ...
05.06.2023 13:21 Deutlich mehr Elektroautos nachgefragt - aber auch...
05.06.2023 13:14 Ifo: Geschäftslage der Autoindustrie gut - Ausbli...
04.06.2023 10:08 Abgaswerte: Zwei von drei Autos in Deutschland mit...
03.06.2023 10:48 Autorabatte steigen - die Listenpreise aber auch

Börsenkalender 1M

Es finden keine Ereignisse in den nächsten 30 Tagen statt

Übersicht

 
Tagesroutine
Die Tagesroutine umfasst alle täglich wiederkehrenden Nachrichten, die vor, während und nach dem Börsentag veröffentlicht werden.
 

 
* Information zu Abkürzungen: HP = Handelsplatz
FactSet
Implemented and powered by FactSet. Bereitstellung der Kurs- und Marktinformationen erfolgt durch FactSet.
Bitte beachten Sie die Risikohinweise und Quellenangaben der TARGOBANK, die für diese Seite gelten.
 

 

Produkte und Services