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11.07.2024 18:05

EQS-Adhoc: bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten (deutsch)

bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

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EQS-Ad-hoc: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Rechtssache
bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im
Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

11.07.2024 / 18:04 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group
AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG
(EU) NR. 596/2014

Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über
Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten

Die bet-at-home.com AG (nachfolgend "Gesellschaft") hatte zuletzt im
zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung der Schweiz (nachfolgend "ESTV")
davon ausgeht, dass das Angebot von Sportwetten in der Schweiz durch die
Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die bet-at-home.com Internet Ltd.,
Malta, der Umsatzsteuer unterliegt. Die ESTV hat verlangt, dass sich die
bet-at-home.com Internet Ltd. in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen
Personen eintragen lässt und hat zudem für die Steuerperioden 2013 bis 2017
Steuerforderungen auf Zahlung von Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die
entsprechenden Ausführungen im zusammengefassten Lagebericht für das
Geschäftsjahr 2023 wird Bezug genommen.

Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft vertreten hierzu eine
gegenteilige Auffassung. Gegen die Entscheidungen der ESTV hat die
bet-at-home.com Internet Ltd. daher zunächst Einspruch bei der ESTV und nach
dessen Zurückweisung durch die ESTV eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht der Schweiz eingelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Urteil, das der
bet-at-home.com Internet Ltd. am 10.07.2024 bekannt gegeben wurde, und
dessen erste Bewertung heute erfolgt ist, insoweit stattgegeben, dass es
davon ausgeht, dass in Bezug auf die Steuerperiode 2013 absolute Verjährung
des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung eingetreten ist. lm Übrigen
wurde die Beschwerde abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die bet-at-home.com Internet Ltd. und
die Gesellschaft prüfen, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, die
Einlegung von Rechtsmitteln und deren potenzielle Erfolgsaussichten
einschließlich der Frage, inwieweit Auswirkungen insb. auf die bisherige
Prognose der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 aus der Entscheidung
(insb. auf Grund zu ändernder Risikobewertung) zu erwarten sind. Das
potenzielle Risiko der bet-at-home.com Internet Ltd. aus einer möglichen
Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer in der Schweiz beträgt unter
Berücksichtigung des Teilerfolgs im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für
den Zeitraum 2014 bis 2017 EUR 1,3 Mio. und ab dem Jahr 2018 bis zum
30.06.2024 EUR 2,7 Mio. (jeweils zuzüglich Zinsen). Ein unmittelbarer
Abfluss von Finanzmitteln ist derzeit nicht zu erwarten, da bis zu einer
finalen gerichtlichen Entscheidung etwaige Steuerforderungen der ESTV
ausgesetzt sind.


Ende der Insiderinformation

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11.07.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com

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   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    bet-at-home.com AG
                   Tersteegenstrasse 30
                   40474 Düsseldorf
                   Deutschland
   Telefon:        +49 211 545 598 77
   Fax:            +49 211 545 598 78
   E-Mail:         ir@bet-at-home.com
   Internet:       www.bet-at-home.ag
   ISIN:           DE000A0DNAY5
   WKN:            A0DNAY
   Börsen:         Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);
                   Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
                   Stuttgart, Tradegate Exchange
   EQS News ID:    1944683



   Ende der Mitteilung    EQS News-Service
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