Kapitalanlagegesellschaft
kurz: KAG
Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, bei ihm eingelegte Gelder im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen.
Die KAG muß über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger (Anteilinhaber) Urkunden (
Eine KAG darf in Deutschland nur in der Rechtsform einer
Deutsche KAGs unterliegen dem