Fenster schliessen

BörsenlexikonBörsenlexikon

Sie suchen nach einem Begriff aus dem Börsenumfeld, dessen Begrifflichkeit Sie nachlesen möchten? Wählen Sie dazu einfach aus der Buchstabenliste den Buchstaben aus, mit dem der gesuchte Begriff beginnt, oder nutzen Sie die Volltextsuche, um den gesuchten Begriff zu finden.
 

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Alle Begriffe mit dem
Anfangsbuchstaben R

 

Rallye
Rangklassen
Ranking
Rankings
ratB
ratG
Rating
RCR
Realkapital
Realtime
Realzins
Rechenschaftsbericht
Referenzzinssatz
Regionenfonds
Rein Brief
Rein Geld
REIT
Relativer Return
Relativer Monatsdurchschnitt
Relativer Return
Relative Stärke Index Levy
Relative Stärke Index Wilder
Relative Stärke (vergleichend) zur Benchmark
Relative Volatilität
Rendite
RENDITE ASK
RENDITE YTM
Rentenfonds
Rentenwerte
Repartierung
Replikationsarten (ETF)
Repo-Geschäft
Report
Research
Return on Equity
Reverse Split
REX®
Rho
Ring
Risiko
Risikocontrolling
Risikofaktoren
Risikoklasse
Risikomaße
Risikostreuung
Risikovorsorge
Roll-Over-Kredit
RSI nach Levy
Rücknahme
Rücknahmegebühr
Rücknahmepreis
Rückstellungen
Rules
R2

Rechenschaftsbericht

§ 24a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften schreibt vor, daß jede KAG für jedes Sondervermögen (d.h. für jeden Fonds) bis spätestens drei Monate nach dem Abschluß des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zum Berichtsstichtag vorlegen und veröffentlichen muß. In diesem Rechenschaftsbericht müssen insbesondere folgende Angaben enthalten sein:

  • eine detaillierte Vermögensaufstellung (inklusive der innerhalb des Berichtszeitraumes erfolgten Käufe und Verkäufe)
  • Anzahl und Wert der umlaufenden Anteile
  • eine Ertrags- und Aufwandsrechnung (Angaben über erfolgte und eventuelle Ausschüttung und thesaurierte Erträge eingeschlossen)
  • eine vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre
Desweiteren sind die Investmentgesellschaften verpflichtet, einen Halbjahresbericht zu erstellen, der Aufschluß über das Fondsvermögen und die Anzahl und den Wert der Anteile gibt. Bei für das Halbjahr erfolgten und geplanten Zwischenausschüttungen muß zusätzlich eine Ertrags- und Aufwandsrechnung enthalten sein.
Ziel dieser Vorschriften ist es, dem Anteilsinhaber die Möglichkeit zu bieten, sich ein Urteil über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens (Fonds) zu bilden.

Suche