Anrechnungsverfahren
Das mit der Körperschaftsteuerreform, die am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist, begründete Recht des Aktionärs, die auf seine Dividende entfallende Körperschaftsteuer in vollem Umfange (nämlich in Höhe von 3/7 = 42,86 % der Dividende) auf seine Einkommensteuer anzurechnen. Ist er nicht einkommensteuerpflichtig oder ist seine Steuerschuld geringer als das Steuerguthaben, wird ihm die Körperschaftsteuer ganz oder teilweise erstattet.