Namensaktien (vinkuliert)
Wenn die Übertragung von Namensaktien von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden kann, werden diese als vinkulierte Namensaktien bezeichnet.
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Wenn die Übertragung von Namensaktien von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden kann, werden diese als vinkulierte Namensaktien bezeichnet.