Kapitalanlagegesellschaft
kurz: KAG Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, bei ihm eingelegte Gelder im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen. Die KAG muß über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) ausstellen. Die Anlage der Gelder kann nach dem KAGG in Form von Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücksvermögen erfolgen. Eine KAG darf in Deutschland nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Deutsche KAGs unterliegen dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und gleichzeitig dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG).