Anteilspreisveröffentlichung
Die KAGs sind im Rahmen ihrer Informationspflicht nach § 21 Abs. 6 KAGG dazu angehalten, die Anteilspreise (= Rücknahmepreise) ihrer Fonds zu veröffentlichen. Diese Preise müssen börsentäglich ermittelt werden und wenigstens zweimal pro Monat in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung erscheinen.