Rechenschaftsbericht
§ 24a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften schreibt vor, daß jede KAG für jedes Sondervermögen (d.h. für jeden Fonds) bis spätestens drei Monate nach dem Abschluß des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zum Berichtsstichtag vorlegen und veröffentlichen muß. In diesem Rechenschaftsbericht müssen insbesondere folgende Angaben enthalten sein: eine detaillierte Vermögensaufstellung (inklusive der innerhalb des Berichtszeitraumes erfolgten Käufe und Verkäufe) Anzahl und Wert der umlaufenden Anteile eine Ertrags- und Aufwandsrechnung (Angaben über erfolgte und eventuelle Ausschüttung und thesaurierte Erträge eingeschlossen) eine vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre Desweiteren sind die Investmentgesellschaften verpflichtet, einen Halbjahresbericht zu erstellen, der Aufschluß über das Fondsvermögen und die Anzahl und den Wert der Anteile gibt. Bei für das Halbjahr erfolgten und geplanten Zwischenausschüttungen muß zusätzlich eine Ertrags- und Aufwandsrechnung enthalten sein. Ziel dieser Vorschriften ist es, dem Anteilsinhaber die Möglichkeit zu bieten, sich ein Urteil über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens (Fonds) zu bilden.