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Zwischengewinn

Darunter versteht man den im Anteilpreis enthaltenen Ertragsanteil, soweit er sich aus Zinsen und Zinsansprüchen zusammensetzt. Er unterliegt der Einkommensteuer sowie der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Nach einer einjährigen Aussetzung der Zwischengewinnbesteuerung müssen die Fondsgesellschaft seit dem 01.01.2005 den Teil des Ertragszuwachses, der aus Zinserträgen und Zinsansprüchen resultiert, wieder börsentäglich als Zwischengewinn gesondert ermitteln und veröffentlichen. Der Käufer von Investmentanteilen kann den gezahlten Zwischengewinn in seiner Steuererklärung als negative Einnahmen steuermindernd verrechnen, der Verkäufer hingegen muss den erhaltenen Zwischengewinn als Kapitalertrag versteuern.

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