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Vollmachtstimmrecht

auch: Auftragsstimmrecht
Jeder Aktionär kann einen Dritten (Kreditinstitut, geschäftsmäßigen Aktionärsvertreter oder sonstigen Bevollmächtigten) bevollmächtigen, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auszuüben. Vielfach bevollmächtigen die Aktionäre zweckmäßigerweise ihre Depotbank zur Ausübung des Stimmrechts; daher findet sich auch fälschlicherweise die Bezeichnung "Depotstimmrecht".

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